§34a Gewerbeordnung

Unterrichtung für Bewachungspersonal

Unterrichtungstermine

Inhalt der Unterrichtung

Folgende Sachgebiete sind Inhalt der Unterrichtung:
  • Recht der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, einschließlich Gewerberecht und Datenschutzrecht
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Straf- und Strafverfahrensrecht, einschließlich Umgang mit Waffen
  • Unfallverhütungsvorschrift Wach- und Sicherungsdienste
  • Umgang mit Menschen, insbesondere Verhalten in Gefahrensituationen und Deeskalationstechniken in Konfliktsituationen sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt
  • Grundzüge der Sicherheitstechnik

Bewachungstätigkeiten für Teilnehmer der Unterrichtung:

  • Geld- und Werttransporte
  • Pfortendienste, soweit eine Zugangskontrolle und nicht nur reine Informationsvergabe vorgenommen wird
  • Tätigkeit im Auslassbereich einer Diskothek, der vom Einlassbereich getrennt ist (dort wird häufig die Verzehrrechnung kassiert)
  • Zugangskontrolle bei Gaststätten (soweit keine Diskothek, vergleiche unten)
  • Zugangskontrolle mit gegebenenfalls Zutrittsverweigerung bei sonstigen Veranstaltungen, inklusive Durchsuchungen nach unerlaubten Gegenständen am Eingang
  • Zugangskontrolle mit gegebenenfalls Zutrittsverweigerung zum (Fußball-)Stadion
  • Posten an den Stadiontoren, die als Fluchtweg nicht verschlossen sind, der unberechtigte Zutritt jedoch verhindert werden muss
  • Bewachungspersonal direkt vor der Bühne (zum Beispiel zum Schutz der Musiker)
  • Bewachungspersonal direkt in den sogenannten Wellenbrechern, die für Ordnung sorgen und gegebenenfalls bewusstlose Besucher bergen sollen
  • Zugangskontrolle mit gegebenenfalls Zutrittsverweigerung wegen Überfüllung in Bierzelten
  • nach Dienstschluss: „Revierwachmann in verschlossenen öffentlichen Gebäuden und in und um Firmengebäude (abgezäunt)
  • Personenschützer (unabhängig von öffentlichem oder nicht-öffentlichem Verkehrsraum)
  • Haushüter mit Schwerpunkt Bewachungstätigkeit
  • Museum: Bewachung im Stand - ab und zu wird in den Nebenraum gewechselt; Hauptleistung ist die Bewachung von wenigen Museumsräumen in abwechselnder Reihenfolge; (dürfte nicht unter die Sachkundeprüfung fallen, anders dagegen bei Kontrollgängen.)
  • Konzerte, wenn die Wachpersonen nicht nur auf dem Fleck steht, grundsätzlich die Haupttätigkeit aber nicht als Kontrollgang vom Auftraggeber festgelegt ist, sondern an bestimmten Konfliktpunkten, wie zum Beispiel vor dem backstage-Bereich, Eingangsbereich etc.

 Wer muss am Unterrichtungsverfahren teilnehmen?

Der Unterrichtung müssen sich unterziehen:
  • Arbeitnehmer in Bewachungsunternehmen, sofern sie zur Durchführung von Bewachungsaufgaben beschäftigt werden.

Zweck der Unterrichtung

Wer eine Bewachungstätigkeit ausübt oder ausüben möchte, muss eine Unterrichtung besuchen. Die Unterrichtung erfolgt mündlich. In dieser Unterrichtung werden die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den notwendigen Rechtsvorschriften, fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut gemacht, der ihnen eine eigenverantwortliche Übernahme von Bewachungsaufgaben ermöglicht. Der Unterricht konzentriert sich insbesondere auf die Vorschriften, die in der täglichen Bewachungspraxis im Vordergrund stehen.

Dauer und Kosten der Unterrichtung

Die Unterrichtung umfasst insgesamt 40 Unterrichtseinheiten. Die Kosten betragen 400,00 EUR zzgl. Lernmittel (26,80€).

Voraussetzungen

Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache, gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung. Der Unterrichtungsnachweis kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden. Gesetzlich vorausgesetzte Sprachkenntnisse liegen auf dem Kompetenzniveau B1 (selbständige Sprachanwendung).

Teilnahmebescheinigung

Nach Abschluss der Unterrichtung stellt die IHK Ostwürttemberg eine Unterrichtungsbescheinigung aus. Voraussetzung für die Ausgabe der Unterrichtungsbescheinigung ist die komplette Anwesenheit in der Unterrichtung (Fehlzeiten sind nicht zulässig). Außerdem wird durch mündliche und schriftliche Verständnisfragen im Unterricht überprüft, ob der Inhalt der Unterrichtung vom Teilnehmer verstanden wurde und er mit den notwendigen rechtlichen Vorschriften vertraut ist.