Informationen und Tipps

Gründung in der Gastronomie

Wann handelt es sich um ein Gaststättengewerbe?

Nach § 1 des Gaststättengesetzes (GaststättenG) betreiben Personen ein Gaststättengewerbe, die im stehenden Betrieb
  • Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Schankwirtschaft)
  • Zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (Speisewirtschaft)
  • Gäste beherbergen (Beherbergungsgewerbe)
  • Als selbstständige Gewerbetreibende im Reisegewerbe von einer für die Dauer der Veranstaltung ortsfesten Betriebsstätte aus Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreichen (z.B. Eisverkaufswagen, Food Truck ...)
  • Betrieb ist allen oder bestimmten Personenkreisen zugänglich
Bitte beachten:
Verkauft ein Kiosk z. B. Flaschenbier, kleine Schnäpse oder Snacks, die im Thekenbereich konsumiert werden, dann handelt es sich ebenfalls um eine Schank- oder Speisewirtschaft. Entscheidend ist, dass das sofortige Trinken oder Essen geduldet wird. Dazu sind keine Sitzgelegenheiten oder Stehtische erforderlich!

Wann ist eine Gaststättenerlaubnis erforderlich?

Ein Gaststättengewerbe ist nur dann erlaubnispflichtig, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden!
Betreiberinnen und Betreiber benötigen in diesem Fall eine Erlaubnis des Gewerbe-/Ordnungsamtes.
Die Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz ist personen-, raum- und betriebsbezogen. Das bedeutet, wenn es hier Veränderungen gibt oder wenn der bisherige Schankbetrieb (z. B. Bar) auf einen Schank- und Speisebetrieb (z. B. Restaurant, Bistro) ausgedehnt wird, ist eine neue Erlaubnis zu beantragen.
irtschaft. Entscheidend ist, dass das sofortige Trinken oder Essen geduldet wird. Dazu sind keine Sitzgelegenheiten oder Stehtische erforderlich.
Der Beginn der Tätigkeit ist erst nach erteilung der Gaststättenerlaubni zulässig.

Ausnahmen in der Erlaubnispflicht

Keine Erlaubnis nötig, wenn lediglich
  • alkoholfreie Getränke ausgeschenkt werden,
  • gratis Kostproben alkoholischer Getränke oder zubereiteter Speisen gereicht werden,
  • in Verbindung mit einem Beherbergungsbetrieb alkoholische Getränke und zubereitete Speisen ausschließlich an Hausgäste ausgegeben werden,
  • oder eine Straußwirtschaft (Besenwirtschaft) betrieben wird.
Unabhängig von der Erlaubnis ist eine Gaststätte, wie jede gewerbliche Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt offiziell anzumelden (Gewerbeanmeldung).
Soll eine Gaststätte ohne feste Niederlassung betrieben werden, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte (Ausstellung durch Gemeinde).

Voraussetzungen für die Gaststättenerlaubnis – Beantragung

Die Gaststättenerlaubnis wird nur erteilt, wenn Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und über die Eignung der Räumlichkeiten erbracht werden.

Unterlagen zur persönlichen Zuverlässigkeit
  • Auszug aus dem Bundeszentralregister (polizeiliches Führungszeugnis, das Sie bei Ihrem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen),
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (den Sie ebenfalls beim Einwohnermeldeamt beantragen),
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres zuständigen Finanzamtes, die bestätigt, dass Sie keine steuerlichen Rückstände haben,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Gewerbesteuerbehörde Ihrer Gemeinde.
Unterlagen zur fachlichen Eignung
  • Teilnahme an einer Gaststättenunterrichtung. Davon freigestellt sind Personen mit Abschlüssen bestimmter Ausbildungsberufe (z. B. Köchin/Koch).
  • Bescheinigung über Erstbelehrung nach dem Infektionsschutzgesetz (über das örtliche Gesundheitsamt – nicht älter als drei Monate).
Nachweise zu den objektbezogenen Voraussetzungen
  • Miet-, Pacht- bzw. Kaufvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten
  • Nachweis, dass die Räumlichkeiten für das Hotel- und Gaststättengewerbe entsprechend landesrechtlichen Vorgaben nutzungsfähig sind (Baugenehmigung und ggf. Bauzeichnungen/Grundrisse).
Beantragung der Gaststättenerlaubnis:
Die Gaststättenerlaubnis muss beim zuständigen Gewerbeamt/Ordnungsamt, beim Landratsamt oder der Stadt schriftlich beantragt werden.
Unabhängig von der Erlaubnis ist eine Gaststätte, wie jede gewerbliche Tätigkeit beim örtlichen Gewerbeamt offiziell anzumelden (Gewerbeanmeldung).
Soll eine Gaststätte ohne feste Niederlassung betrieben werden, benötigen Sie eine Reisegewerbekarte (Ausstellung durch Gemeinde).