Lebensmittelrechtliche Kenntnisse

Gaststättenunterrichtung


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Zweck der Unterrichtung

Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG vom 5. Mai 1970 muss jeder der eine behördliche Erlaubnis (Konzession) zum Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft beim zuständlichen Gewerbeamt beantragt anhand einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass er oder sein Stellvertreter über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und ihm diese als vertraut gelten.
Hierunter sind die wichtigsten Vorschriften des Lebensmittelrechts zu verstehen, die den Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden, Täuschung und Irreführung bezwecken. Es wird ergänzt durch eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen. Dies ist Voraussetzung, weil der Gewerbetreibende täglich mit Lebensmitteln in Kontakt kommt. Er muss wissen wie Lebensmittel zu behandeln oder aufzubewahren sind und wie die notwendigen Hygieneregeln lauten. Werden die Vorschriften nicht beachtet, können Bußgelder durch die zuständige Aufsichtsbehörde auferlegt werden und auch die Konzession entzogen werden.

Nächster Unterrichtungstermin:

Wer muss an der Unterrichtung teilnehmen?

Grundsätzlich muss derjenige, der einen Gaststättenbetrieb oder eine vergleichbare Einrichtung betreiben will und Alkohol ausschenken möchte, den Unterrichtungsnachweis erbringen. Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe sind freigestellt. Eine Übersicht finden Sie hier.

Inhalt der Unterrichtung

Folgende Inhalte werden bei der Unterrichtung behandelt:
  • Allgemeine Rechtsfragen
  • Getränke- und Lebensmittelrecht
  • Hygienerecht, Lebensmittel tierischer Herkunft, Bundesseuchengesetz

Dauer und Kosten der Unterrichtung

Die Unterrichtung dauert ca. vier Unterrichtsstunden (13:30 bis 17:15 Uhr).
Die Gebühr für die Unterrichtung beträgt 100,00 € pro Teilnehmer und ist am Tag der Unterrichtung in bar zu bezahlen

Voraussetzungen

Die Unterrichtung erfolgt in deutscher Sprache. Gute Deutschkenntnisse sind daher Voraussetzung. Der Unterrichtungsnachweis kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden.

Teilnahmebescheinigung

Im Anschluss an die Unterrichtung erhalten die Teilnehmer die Bescheinigung zur Vorlage bei dem zuständigen Gewerbeamt. Voraussetzung für die Ausgabe der Bescheinigung ist die komplette Anwesenheit während der Unterrichtung. Die einmal erteilte Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer gilt bundesweit und ist unbefristet gültig, sofern nicht in einzelnen Bundesländern abweichende Regelungen getroffen wurden.