Nr. 7589

Gaststättenunterrichtung

Veranstaltungsdetails

SGU_24_06

Das Gaststättengesetz (GastG) legt in § 4 Abs. 1 Nr. 4 fest, dass zum Betrieb einer Gaststätte mit Alkoholausschank die Bescheinigung einer IHK benötigt wird, dass der Betreiber oder sein Stellvertreter (§ 9) "über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann".

Die IHK Ostwürttemberg stellt diese Bescheinigungen nach der Teilnahme an einer so genannten Gaststättenunterrichtung aus. Eine Übersicht und Inhalte dieser Unterrichtungen finden Sie auf dieser Seite.

  • Allgemeine Rechtsfragen
  • Getränke- und Lebensmittelrecht
  • Hygienerecht, Lebensmittel tierischer Herkunft, Bundesseuchengesetz

 

 

Termine, Veranstaltungsorte und Referenten

Weitere Informationen

Zielgruppe
  • Existenzgründer
  • Teilnehmer, die eine Gaststätte eröffnen wollen mit Alkoholausschank.

 

Hinweise

Die Teilnahme an der Gaststättenunterrichtung setzt ausreichende Sprachkenntnis für die deutschsprachige Unterrichtung voraus. Sollten Sie nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen, um dieser Unterrichtung folgen zu können, werden in anderen IHKs Sonderunterrichtungen in ausländischer Sprache angeboten. Fragen Sie uns nach den Adressen. Der Unterrichtungsnachweis kann wegen nicht ausreichender Sprachkenntnisse verweigert werden.

Unterrichtungsverfahren über Vorschriften des Lebensmittelrechts gemäß §4 Abs. 1 Nr. 4 des Gaststättengesetzes.

 

Abschluss

Im Anschluss an die Unterrichtung erhalten die Teilnehmer die Bescheinigung zur Vorlage bei dem zuständigen Gewerbeamt. Voraussetzung für die Ausgabe der Bescheinigung ist die komplette Anwesenheit während der Unterrichtung. Die einmal erteilte Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer gilt bundesweit und ist unbefristet gültig, sofern nicht in einzelnen Bundesländern abweichende Regelungen getroffen wurden.