Gaststättenunterrichtung
Veranstaltungsdetails
Zweck der Unterrichtung
Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 GastG vom 5. Mai 1970 muss jeder der eine behördliche Erlaubnis (Konzession) zum Betrieb einer Schank- oder Speisewirtschaft beim zuständlichen Gewerbeamt beantragt anhand einer Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass er oder sein Stellvertreter über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und ihm diese als vertraut gelten.
Hierunter sind die wichtigsten Vorschriften des Lebensmittelrechts zu verstehen, die den Schutz des Verbrauchers vor Gesundheitsschäden, Täuschung und Irreführung bezwecken. Es wird ergänzt durch eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Ausführungsbestimmungen. Dies ist Voraussetzung, weil der Gewerbetreibende täglich mit Lebensmitteln in Kontakt kommt. Er muss wissen wie Lebensmittel zu behandeln oder aufzubewahren sind und wie die notwendigen Hygieneregeln lauten. Werden die Vorschriften nicht beachtet, können Bußgelder durch die zuständige Aufsichtsbehörde auferlegt werden und auch die Konzession entzogen werden.
Wer muss an der Unterrichtung teilnehmen?
Grundsätzlich muss derjenige, der einen Gaststättenbetrieb oder eine vergleichbare Einrichtung betreiben will und Alkohol ausschenken möchte, den Unterrichtungsnachweis erbringen. Absolventen bestimmter Ausbildungsberufe sind freigestellt.
Inhalte:
|