Gaststättenunterrichung

Befreiungsmöglichkeiten von der Gaststättenunterrichtung

Befreiungsmöglichkeiten von der GaststättenunterrichtungDas Gaststättengesetz schreibt in § 4 Abs. 1 Nr. 4 für Existenzgründer, die in ihrem Gastronomiebetrieb Alkohol ausschenken wollen, eine Unterrichtung bei der Industrie-und Handelskammer über branchenspezifische Vorschriften vor. Damit soll sichergestellt werden, dass auch branchenfremde Unternehmer von diesen Regelwerken aktiv Kenntnis nehmen.
Ausnahmen von der Unterrichtungsverpflichtung werden in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über den Unterrichtungsnachweis im Gaststättengewerbe" (GastUVwV) festgelegt. Die Anlage 3 zu Nr. 3.4 der GastUVwV legt im einzelnen folgende Ausnahmeregelungen von der Unterrichtungsverpflichtung fest (gültiger Stand: 22. November 2002):


Köche/ Köchinnen mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Koch/ zur Köchin vom 11.06.1979 (BGBl. I S. 643)
Berufsausbildungen im Gastgewerbe
  • - Fachkraft im Gastgewerbe mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 25.04.1980 (BGBl. I S. 468, 587)
  • - Restaurantfachmann/-frau mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 25.04.1980 (BGBl. I S. 468, 587)
  • - Hotelfachmann/-frau mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe vom 25.04.1980 (BGBl. I S. 468, 587)
  • - Hotelkaufmann/-frau (25.4.1980)
  • - Fachmann/-frau für Systemgastronomie (13.02.1992)
Gastgewerbemeister/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Prüfung zum Meister/Meisterin im Gastgewerbe mit den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Küchenmeister/Geprüfte Küchenmeisterin, Geprüfter Restaurantmeister/Geprüfte Restaurantmeisterin, Geprüfter Hotelmeister/Geprüfte Hotelmeisterin vom 05.03.1985 (BGBl. I S. 506)
Hotelbetriebswirt-/in (staatl. geprüfter/staatl. geprüfte Betriebswirt/-in Fachrichtung Hotel-und Gaststättengewerbe
Weinküfer/-in, Weinküfermeister/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Weinküfer/ zur Weinküferin (Weinküfer-Ausbildungsverordnung -WeinKAusbV) vom 07.12.1982 (BGBl. I S. 1656
Brauer-und Mälzermeister/-in: Eine Freistellung der Brauer und Mälzergesellen erfolgt nicht, da die Brauer-und Mälzer-Ausbildungsverordnung vom 8. Dezember 1995 (BGBl I S. 1624) einschließlich des dazugehörenden Ausbildungsrahmenplans keine Vorschriften enthält, nach denen lebensmittelrechtliche Kenntnisse zum Prüfungsstand gehören.
Betriebs-Braumeister/-in und Getränke-Betriebsmeister/-in, sofern die Fortbildungsprüfung bei der Industrie-und Handelskammer für München und Oberbayern (i. V. m. dem Doemens-Technikum, Gräfeling) abgelegt und das Abschlusszeugnis nach dem 1. Januar 1988 ausgestellt wurde. (Kammerregelung der IHK für München und Oberbayern vom 26. Juni 1992)
Bäcker/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/ zur Bäckerin (Bäcker-Ausbildungsverordnung -BäAusbV) vom 30.03.1983 (BGBl. I S. 413), Bäckermeister(-in)
Konditor/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Konditor/ zur Konditorin (Konditor-Ausbildungsverordnung -KondAusbV) vom 30.03.1983 (BGBl. I S. 422), Konditormeister(-in)
Fleischer/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/ zur Fleischerin (Fleischer-Ausbildungsverordnung -FleiAusbV) vom 21.12.1983 (BGBl. I S. 1665), Fleischermeister(-in)
Fleischereifachverkäufer/-in, Bäckereifachverkäufer/-in (Vorläufer zu Nahrungsmittelhandwerk -s. Nr. 14)
Fachkraft für Lebensmitteltechnik
Fachkraft für Fruchtsafttechnik
Fachverkäufer/-in mit Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachverkäufer/zur Fachverkäuferin im Nahrungsmittelhandwerk vom 23.12.1985 (BGBl. I S. 1; ber. durch die VO vom 06.12.1986, BGBl. I S. 258)
Verkaufsleiter/-in im Nahrungsmittelhandwerk mit der Fortbildungsprüfung nach den von den Handwerkskammern erlassenen besonderen Rechtsvorschriften
geprüfter/geprüfte Industriemeister/-in -Fachrichtung Lebensmittel
geprüfter/geprüfte Industriemeister/-in -Fachrichtung Süßwaren
Lebensmittelkontrolleur/-in nach der Verordnung über die Fachlichen Anforderungen an die in der Lebensmittelüberwachung tätigen, nicht wissenschaftlich ausgebildeten Personen vom 16.06.1977, BGBl. I, S. 1002; zuletzt geändert durch den Einigungsvertrag vom 31.8.1990, BGBl. II 1990, S. 889, 1089) in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der Länder über die Ausbildung und Prüfung (§ 5 der Lebensmittelkontrolleur-VO)
Diätassistent/-in
Hauswirtschafter/-in
Diplomökotrophologe/-in
Aussiedler/-innen, deren einschlägige Prüfungszeugnisse jeweils im Einzelfall, nach § 10 des Bundesvertriebenengesetzes, eventuell in Verbindung mit § 20 Abs. 2 des Flüchtlingshilfegesetzes, in der Bundesrepublik anerkannt worden sind (zum Beispiel in Polen ausgebildete Meister-Köche/ -Kellner)
Für die Gleichstellung von Prüfungszeugnissen aus der ehemaligen DDR sind die Regelungen des Einigungsvertrages (BGBl. II 1990 S. 885) maßgebend, insbesondere Art. 37 und die Maßgabebestimmungen zur Handwerksordnung (Kapitel V, Sachgebiet B, Abschnitt III, Nr. 1). Freigestellt sind demnach Bäcker, Fleischer, Konditor, Lebküchler, Rossschlächter, Serviermeister, Meister für Spirituosen, Wein, Sekt und alkoholfreie Getränke. Der (DDR-)Meister für Brauerei und Mälzerei nur insoweit als er eine Hygiene-Ausbildung nachweisen kann.
Freistellung vom Unterrichtungsverfahren für Personen, die an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben. Wer in der ehemaligen DDR eine Gaststätte betrieb, musste sachkundig sein (§ 14 Absatz 5, 8 der "Anordnung über die Hygiene in Küchen der Gemeinschaftsverpflegung in Gaststätten -Gemeinschaftsküchen-Anordnung"). Daraufhin ist die "Anordnung über den Erwerb des Sachkundenachweises und des Grundwissens über die Hygiene in Gemeinschaftsküchen" vom 14. März 1987 ergangen (Gesetzesblatt der DDR, Teil I, Nr. 9, S. 118). Personen, die ausweislich dieser Vorschriften an Hygieneschulungen in der ehemaligen DDR teilgenommen haben und einen Qualifikationsnachweis besitzen, sind vom Unterrichtungsnachweis befreit.
Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Lehrabschlussprüfung in den Berufen Bäcker(-in), Hotel-und Gastgewerbeassistent(-in), Kellner(-in), Koch/Köchin, Fleischer(-in), Konditor(-in) gemäß der "Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen" vom 12.04.1990 (BGBl. I, S. 771) sowie der ersten Änderungsverordnung vom 06.08.1992 (BGBl. I S. 1506)
Österreichische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als Bäckermeister(-in), Fleischermeister(-in), Konditormeister(-in) gemäß der Verordnung zur Gleichstellung österreichischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 31.01.1997 (BGBl. I S. 142)
In Frankreich ausgebildete
  • - Köche/innen (Inhaber eines "certificats d'aptitude professionelle" im Beruf "cuisiner")
  • - Restaurantfachleute (Inhaber eines "certificats d'aptitude professionelle employé de restaurant")
  • - Bäcker(innen) (Inhaber eines "certificats d'aptitude professionelle" im Beruf "boulanger")
  • - Konditor(innen) (Inhaber eines "certificats d'aptitude professionelle im Beruf "patissier-confiseur-chocolatier-glacier")
  • - Hotelfachleute (Inhaber eines "certificats d'aptitude professionelle employé d'hotel"gemäß der 2. und 4. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Gleichstellung französischer Prüfungszeugnisse mit Zeugnissen über das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen vom 12.08.1985 (BGBl. I S. 1760) und vom 14.03.1989 (BGBl. I S. 486))
Französische Inhaber von Zeugnissen über das Bestehen der Meisterprüfung als Konditor(-in) (Inhaber eines "Brevet de Maitrise patissier") gemäß der Verordnung zur Gleichstellung französischer Meisterprüfungszeugnisse mit Meisterprüfungszeugnissen im Handwerk vom 22.12.1997 (BGBl. I S. 3324)


Diese Liste entstammt einer inoffiziellen Anlage zum GastUVwV. Sie wurde auf der 92. Tagung des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht einstimmig beschlossen (s. GewA 2003, 51, 55).